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Die Vereinsstatuten

Statuten des Vereins “SCHATZHAUS ÖSTERREICH - Verein zur Erhaltung österreichischer Kulturgüter“

 § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

(1) Der Verein führt den Namen ”SCHATZHAUS ÖSTERREICH – Verein zu Erhaltung
       österreichischer Kulturgüter“.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 § 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt in Kooperation mit staatlichen Einrichtungen und Medien sowie anderen, analoge Ziele verfolgenden Institutionen und Einrichtungen, das Bewusstsein für die Erhaltung und Pflege österreichischer Kulturgüter zu vertiefen. Der Verein soll für die Bewahrung des kulturellen Erbes werben. Sie soll zu einem nationalen Anliegen werden, dem sich viele Menschen in Österreich verpflichtet fühlen. Der Verein soll Geld für Maßnahmen zur Pflege und Bewahrung von Denkmalen und anderen Kulturgütern sammeln und Rahmenbedingungen für tätige Hilfe bei deren Erhaltung schaffen. Aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen eingenommene Geldmittel werden, soweit sie die Aufwendungen für den Verein und seine Tätigkeiten übersteigen, den Eigentümern der Kulturgüter, dem Bundesdenkmalamt oder anderen, gleichen Zielen gewidmeten Einrichtungen übergeben.

 § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
      materiellen Mittel erreicht werden.

      Als ideelle Mittel dienen

a) Organisation entsprechender Veranstaltungen (Führungen, Vorträge);

b) Information über Zweck und Ziele des Vereins und seine Angebote und
    Veranstaltungen;

c) Erstellung und Herausgabe von Informationsmaterial in jeglicher Form (elektronisch,
    audiovisuell, gedruckt);

d) Organisation und Betrieb von dem Vereinszweck dienenden Unternehmungen;

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Subventionen und Zuwendungen aller Art;

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Unternehmungen;

c) Spenden;

d) Allfällige vom Vorstand festzusetzende und von der Generalversammlung zu
    beschließende Mitgliedsbeiträge;

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und
      Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich selbst an der Vereinsarbeit beteiligen.
      Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem in ihren
      ideellen Anliegen unterstützen. Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit
      vor allem durch Zahlung erhöhter Mitgliedsbeiträge fördern. Ehrenmitglieder sind
      Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, denen die Erhaltung
      österreichischen Kulturgutes ein besonderes Anliegen ist, sowie juristische Personen
      und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
      Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
      Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, bei
      physischen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
      Personengesellschaften auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3
      Monate vorher schriftlich per Post oder email mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als ein Jahr mit der
      Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
      fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
      Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
      werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
    von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
     die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
     Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
     ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
      Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
      finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
      Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
      Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
      (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
      Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
      alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
      könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
      beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
      Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
      Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis
13),die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
     Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle
     5 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
    dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
      sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
      Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-
      Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
      hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
      Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
      oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
     Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
     einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
      außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
      sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
      Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
      Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
      beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
      Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
      denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
      jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
      Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
      Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so
      führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
    Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
    für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
      Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und
      Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
      Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
      Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
      Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
      Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
      Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
      zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
      Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
      Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
      Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
      einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
      Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
      seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
      auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
      Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
      mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
      Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
     Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
     anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
     Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
      eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
      Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
      Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
        Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
        an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
        Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
      laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
      Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
     Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1
      und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
     den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
      Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
      Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
      Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und
      des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
      Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
      Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
      eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein außen zu vertreten bzw. für ihn zu
      zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern
      erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
     die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
     eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen
     diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
     Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
     Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre
     Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren
      gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
      Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
      Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
      Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
      Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
      Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
      Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
      Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
     durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
     Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
      vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
      des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
      wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
      schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
      macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
      Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
      Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
      ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
      entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
      dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
      Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
      Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
      bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
      mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
      Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
      Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
      verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen ist einem
      gemeinnützigen Verein gemäß der Bundesabgabenordnung zu übergeben.